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Luftaufnahmen Rheinland-Pfalz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1.
																																																																													 Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten 
																																																																													Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend 
																																																																													widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle 
																																																																													vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen 
																																																																													Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3.
																																																																													 Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern 
																																																																													nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das 
																																																																													einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5.
																																																																													 Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das 
																																																																													Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die 
																																																																													entsprechenden Nutzungsrechte übertragen
worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6.
																																																																													 Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts 
																																																																													anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt
																																																																													 zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7.
																																																																													 Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative 
																																																																													an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1.
																																																																													 Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, 
																																																																													Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen 
																																																																													Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, 
																																																																													Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind 
																																																																													vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2.
																																																																													 Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. 
																																																																													Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht 
																																																																													spätestens 30 (in Worten:
dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung 
																																																																													oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen 
																																																																													bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach
Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4.
																																																																													 Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen 
																																																																													hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind 
																																																																													Reklamationen bezüglich der
Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht
																																																																													 der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, 
																																																																													so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den 
																																																																													Vergütungs-Anspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1.
																																																																													 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem 
																																																																													Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der 
																																																																													Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und 
																																																																													grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung 
																																																																													des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der
Verletzung 
																																																																													wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen 
																																																																													durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden 
																																																																													an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen 
																																																																													oder Daten haftet der Fotograf wenn nichts anderes vereinbart wurde nur 
																																																																													bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die 
																																																																													Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm
																																																																													 aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu
vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3.
																																																																													 Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der 
																																																																													Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des 
																																																																													Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern 
																																																																													und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der 
																																																																													Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch
wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1.
																																																																													 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen 
																																																																													übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie 
																																																																													bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur
																																																																													 Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. 
																																																																													Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2.
																																																																													 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
																																																																													 Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder 
																																																																													abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Auffor-derung die 
																																																																													Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der 
																																																																													Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei 
																																																																													Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des 
																																																																													Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten 
																																																																													des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. 
																																																																													Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl,
																																																																													 hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer
																																																																													 Woche nach Zugang -
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf 
																																																																													eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte 
																																																																													Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust
oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2.
																																																																													 Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so 
																																																																													hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines 
																																																																													Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb 
																																																																													eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber 
																																																																													mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine
Blockierungsgebühr
																																																																													 von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht 
																																																																													der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder 
																																																																													niedriger ist
als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder 
																																																																													Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann 
																																																																													der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz beträgt 
																																																																													mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 
																																																																													(in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber
																																																																													 nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
																																																																													 Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem
																																																																													 Fotografen
vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des 
																																																																													Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu 
																																																																													vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar
des
																																																																													 Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist 
																																																																													ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit 
																																																																													den vereinbarten Stunden-
oder Tagessatz, sofern nicht der 
																																																																													Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
																																																																													 Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der
Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4.
																																																																													 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie 
																																																																													ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet 
																																																																													für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum
																																																																													 Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
																																																																													 können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im 
																																																																													Rahmen des Auftrages
bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1.
																																																																													 Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder 
																																																																													des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen 
																																																																													schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
2. Die Übertragung von 
																																																																													Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und 
																																																																													Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1.
																																																																													 Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre 
																																																																													Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der 
																																																																													vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht
durch Foto-Composing, 
																																																																													Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist 
																																																																													dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und 
																																																																													der
Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2.
																																																																													 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital 
																																																																													so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den 
																																																																													Bilddaten elektronisch verknüpft
wird.
3. Der Auftraggeber ist 
																																																																													verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie 
																																																																													bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf 
																																																																													Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei 
																																																																													jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als 
																																																																													Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der 
																																																																													Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit
																																																																													 der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn
																																																																													 er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1.
																																																																													 Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in 
																																																																													Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht 
																																																																													nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind, auf 
																																																																													Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer 
																																																																													besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
2.
																																																																													 Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets
																																																																													 und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf 
																																																																													Bildschirmen oder zur
Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3.
																																																																													 Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der 
																																																																													Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der 
																																																																													vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der 
																																																																													Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den 
																																																																													Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich 
																																																																													vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm 
																																																																													Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu 
																																																																													vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem 
																																																																													Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, 
																																																																													dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert 
																																																																													werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien
																																																																													 und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und 
																																																																													Weise der Übermittlung kann der
Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort
																																																																													 für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des 
																																																																													Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.Anh